Erst durch den Einsatz der Überwachungsmethoden konnte die Täuschung schliesslich aufgedeckt werden. Immerhin hat der Beschuldigte seine Einschränkung nicht vollkommen erfunden, sondern lediglich völlig übertrieben dargestellt. Angesichts dieser Umstände ist eine Strafe von 300 Tagessätzen für das hypothetisch vollendete Delikt als schuldangemessen. Die Strafart der Freiheitsstrafe kommt bereits wegen des Verschlechterungsverbots nicht in Frage. Der Beschuldigte ging direktvorsätzlich vor und handelte aus egoistischen, pekuniären Gründen, wobei die Tat für ihn leicht vermeidbar gewesen wäre.