Vorliegend kann mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen gesagt werden, dass der hypothetische Schaden sicher mehr als CHF 100'000.00 betragen hätte. Im Übrigen ist das Mass der Arglist, welche der Beschuldigte an den Tag legte, weder sonderlich hoch noch sonderlich tief. Die Einschränkung der Sehkraft des Beschuldigten war für die Behörden schwer überprüfbar, da sie hierfür ganz wesentlich auf dessen Aussagen abstellen mussten, was sich dieser gezielt zunutze machte. Erst durch den Einsatz der Überwachungsmethoden konnte die Täuschung schliesslich aufgedeckt werden.