18 Wie die Vorinstanz zu Recht angibt, lässt sich der Schaden, der bei der hypothetischen Vollendung des Delikts entstanden wäre, nicht genau beziffern (pag. 802, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ist indes auch nicht nötig. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn bei der Strafzumessung der Schaden im Sinne eines Minimums frei geschätzt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 6.4 und 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.2.3;