16. Betrug z.N. der Strafklägerin Bei Bewertung des objektiven Tatverschuldens berücksichtigt die Kammer auch die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien). Diese sehen für eine Person, die während eines Jahres Nebenverdienste der entsprechenden Sozialbehörde nicht mitteilt, eine Busse von in der Regel 10 % des verschwiegenen Betrags vor (S. 48 der Richtlinien).