15. Grundlagen der Strafzumessung, schwerste Straftat und Strafrahmen Für die Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 799 und pag. 801, S. 37 und S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund des Deliktsbetrags ist vorliegend die schwerste Tat der versuchte Betrug z.N. der Strafklägerin mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Einsatzstrafe für diese Tat ist alsdann wegen Betrugs z.N. der Stadt D.________ angemessen zu erhöhen.