Der neue Art. 34 StGB, nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschärft das Sanktionensystem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4). Zudem sind durch das neue Sanktionensystem die Anforderungen an das Aussprechen einer Freiheitsstrafe herabgesetzt worden (vgl. Art. 40 und 41 StGB). Nach neuem Recht käme somit vorliegend nur die strengere Strafart der Freiheitsstrafe in Betracht, während nach altem Recht eine Geldstrafe auszusprechen ist.