IV. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Vorliegend beging der Beschuldigte die beiden Betrugsdelikte noch unter der Geltung des alten Rechts, weshalb sich fragt, ob das neue Recht für ihn das mildere ist. Dies ist nicht der Fall. Der neue Art.