Dies entsprach auch seinem eigentlichen Handlungsziel. Ob er, wie bereits einmal erwähnt, nebenbei «Scham» oder «Angst» bezüglich seiner Behinderung verspürte oder diese ihn in seinem Stolz verletzt haben könnte, betrifft nicht den subjektiven Tatbestand und ist auch kein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund. 17 Anderweitige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte des Betrugs z.N. der Stadt D.________ schuldig zu erklären ist.