Bezüglich des subjektiven Tatbestands kann auf das in Ziff. 12.4 hiervor Gesagte verwiesen werde: Der Beschuldigte schilderte nicht nur seine subjektive Wahrnehmung, sondern nannte konkrete Beispiele, wie er im Alltag eingeschränkt sei, die durch die BvO widerlegt werden konnten. Dass er in Bereicherungsabsicht handelte, ergibt sich daraus, dass er die wahrheitswidrigen Angaben gegenüber den Behörden im Rahmen der Abklärung darüber machte, ob er Anspruch auf Sozialleistungen habe.