auf die Angaben der Strafklägerin verlassen durfte, die sie gleich nach Eingang des Gesuchs des Beschuldigten kontaktierte und die dessen Behauptungen einer eingehenden Prüfung unterzog, wobei sie der Stadt D.________ zunächst in Aussicht stellte, dass das Gesuch des Beschuldigten wohl gutgeheissen werden könne. Es kann insofern keine Rede davon sein, dass die Stadt D.________ grundlegendste Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen hätte. Zudem hat sie das Dossier einer eigenen Prüfung unterzogen, als erste Verdachtsmomente aufgekommen sind. Ferner ist klar, dass der Stadt D.________ ein Schaden entstanden ist.