13.3 Würdigung der Kammer Es kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 796 ff., S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese legt überzeugend dar, wieso sich die Stadt D.________ auf die Angaben der Strafklägerin verlassen durfte, die sie gleich nach Eingang des Gesuchs des Beschuldigten kontaktierte und die dessen Behauptungen einer eingehenden Prüfung unterzog, wobei sie der Stadt D.________ zunächst in Aussicht stellte, dass das Gesuch des Beschuldigten wohl gutgeheissen werden könne.