16 Ferner fehle es am Vermögensschaden. Es erscheine kühn zu behaupten, der Beschuldigte hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Integrationsbemühungen unternommen. Im Gegenteil habe der Beschuldigte selbst angegeben, er wolle wieder arbeiten. Falls er Integrationsleistungen hätte erbringen müssen, hätte er zudem die benötigte Unterstützung gesucht, um an den Bildungsund Integrationsprogrammen teilnehmen zu können (pag. 849). Schliesslich fehle es am Vorsatz.