13.2 Vorbringen der Verteidigung Bezüglich der Anschuldigung des Betrugs z.N. der Stadt D.________ bringt die Verteidigung vor, auch hier liege weder Täuschung noch arglistiges Verhalten vor. Arglist entfalle insbesondere auch deshalb, weil die Stadt D.________ durch eine kurze Nachfrage bei der C.________ im Klaren über die laufenden Abklärungen gewesen wäre. Zudem habe die Stadt D.________ keine eigenen Abklärungen getroffen (pag. 849).