Ein Schaden liege aber dennoch vor, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich der Beschuldigte analog seinem Verhalten im IV-Verfahren auch gegenüber der Stadt D.________ weiterhin auf den Standpunkt gestellt hätte, blind zu sein. Er wäre daher der Aufforderung zu Integrationsbemühungen kaum nachgekommen und die Stadt D.________ hätte keine Leistungen im Zusammenhang mit Integrationsbemühungen ausbezahlt (pag. 797 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).