von der effektiven Einschränkung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten gewusst hätte, sie von ihm Integrationsbemühungen verlangt hätte, was zwar ebenfalls mit der Ausrichtung von Leistungen verbunden gewesen wäre. Ein Schaden liege aber dennoch vor, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich der Beschuldigte analog seinem Verhalten im IV-Verfahren auch gegenüber der Stadt D.________ weiterhin auf den Standpunkt gestellt hätte, blind zu sein.