_ sei somit ihrer Sorgfaltspflicht jederzeit nachgekommen und eine Opfermitverantwortung scheide aus (pag. 797, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich erwog die Vorinstanz zur Frage, ob ein Schaden entstanden sei, dass, wenn die Stadt D.________ von der effektiven Einschränkung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten gewusst hätte, sie von ihm Integrationsbemühungen verlangt hätte, was zwar ebenfalls mit der Ausrichtung von Leistungen verbunden gewesen wäre.