Frühestens mit Vorbescheid der Strafklägerin betreffend die Ablehnung des Leistungsgesuchs vom 16. Januar 2015 habe die Stadt D.________ (bei entsprechendem Informationsfluss) ernsthaft hinterfragen müssen, ob die Voraussetzungen für eine minimale Integrationszulage tatsächlich gegeben seien. Das habe sie dann auch getan, indem sie intern eine Prüfung des Dossiers in Auftrag gegeben habe, infolgedessen ab Januar 2015 keine minimalen Integrationszulagen mehr ausbezahlt worden seien. Die Stadt D.________ sei somit ihrer Sorgfaltspflicht jederzeit nachgekommen und eine Opfermitverantwortung scheide aus (pag.