Die Stadt D.________ habe sich grundsätzlich nebst ihrer eigenen Einschätzung basierend auf den Angaben des Beschuldigten auf diejenige der Strafklägerin zum Grad der Arbeitsfähigkeit und Hilflosigkeit verlassen dürfen und müssen, da diese im damals hängigen IV-Verfahren umfassende Abklärungen getätigt habe respektive durch Fachpersonen habe tätigen lassen. Die Stadt D.________ habe gleich nach Eingang des Antrags des Beschuldigten die Strafklägerin kontaktiert.