15 mangels Fähigkeit zu Eigenleistungen eine minimale Integrationszulage von monatlich CHF 100.00, total CHF 2'100.00, auszurichten (pag. 796 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Arglist erwog die Vorinstanz, es könne auf die Ausführungen zur Anschuldigung z.N. der Strafklägerin verwiesen werden. Der Einwand der Verteidigung, wonach ein einziges Telefon durch den Sozialdienst bei der Strafklägerin genügt hätte, um Klarheit über die Sache zu erlangen, könne nicht gefolgt werden. Die Stadt D._____