13. Betrug z.N. der Stadt D.________ 13.1 Würdigung der Vorinstanz Bezüglich der Anschuldigung z.N. der Stadt D.________ kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt seien. Indem der Beschuldigte vorgegeben habe, blind zu sein und damit das Ausmass seiner Augenverletzung hinsichtlich Arbeitsfähigkeit und Hilfsbedürftigkeit mindestens (stark) aggravierend dargestellt habe, habe er die Stadt D.________ getäuscht. Der dadurch hervorgerufene Irrtum bei der Stadt D._____