Ob er neben dieser Hauptabsicht auch «Scham» oder «Angst» bezüglich seiner Behinderung verspürte oder diese ihn in seinem Stolz verletzt haben könnte, betrifft nicht den subjektiven Tatbestand und ist auch kein Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund. Da auch andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe nicht ersichtlich sind, ist der Beschuldigte des versuchten Betrugs z.N. der Strafklägerin schuldig zu erklären.