Er wusste offensichtlich, dass er Leistungen erhält, auf die er eigentlich keinen Anspruch hat, wenn er seine Einschränkung der Sehkraft völlig übertrieben darstellt. Dies entsprach auch seinem eigentlichen Handlungsziel. Ob er neben dieser Hauptabsicht auch «Scham» oder «Angst» bezüglich seiner Behinderung verspürte oder diese ihn in seinem Stolz verletzt haben könnte, betrifft nicht den subjektiven Tatbestand und ist auch kein Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund.