Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, hat er nicht nur seine subjektive Wahrnehmung geschildert, sondern nannte konkrete Beispiele, wie er im Alltag eingeschränkt sei, die durch die BvO widerlegt werden konnten. Dass er in Bereicherungsabsicht handelte, ergibt sich daraus, dass er die wahrheitswidrigen Angaben gegenüber den Behörden im Rahmen der Abklärung darüber machte, ob er Anspruch auf Sozialleistungen habe. Er wusste offensichtlich, dass er Leistungen erhält, auf die er eigentlich keinen Anspruch hat, wenn er seine Einschränkung der Sehkraft völlig übertrieben darstellt.