Das ist vorliegend mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zweifelsfrei der Fall. Insbesondere kann der Strafklägerin nicht vorgeworfen werden, grundlegendste Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen zu haben, da sie verhindert hat, dass dem Beschuldigten irgendwelche Leistungen ausbezahlt worden sind. Schliesslich ist auch klar, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, hat er nicht nur seine subjektive Wahrnehmung geschildert, sondern nannte konkrete Beispiele, wie er im Alltag eingeschränkt sei, die durch die BvO widerlegt werden konnten.