Insofern ist die Aufmerksamkeit und Vorsicht, die das Opfer effektiv aufbringt (respektive vermissen lässt), bei einem an sich tauglichen Täuschungsangriff nicht massgebend dafür, ob die Arglist zu bejahen oder zu verneinen ist (sondern nur dafür, ob ein versuchtes oder ein vollendetes Delikt vorliegt). Vielmehr muss die Irreführung als solche geeignet sein, beim anvisierten Opfer einen Irrtum zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3). Das ist vorliegend mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zweifelsfrei der Fall.