Wenn die Verteidigung vorbringt, spätestens ab der Observation, wohl aber eher bereits ab dem anonymen Anruf habe der Beschuldigte nicht mehr arglistig handeln können, so verkennt sie, dass das Strafrecht grundsätzlich keine Verschuldenskompensation kennt, was die Ebene der Tatbestandsmässigkeit betrifft. Insofern ist die Aufmerksamkeit und Vorsicht, die das Opfer effektiv aufbringt (respektive vermissen lässt), bei einem an sich tauglichen Täuschungsangriff nicht massgebend dafür, ob die Arglist zu bejahen oder zu verneinen ist (sondern nur dafür, ob ein versuchtes oder ein vollendetes Delikt vorliegt).