14 sem Fall nämlich schon aus der mangelnden Überprüfbarkeit der inneren Tatsachen. Eine Täuschung über solche ist grundsätzlich arglistig (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.3; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.1). Wenn die Verteidigung vorbringt, spätestens ab der Observation, wohl aber eher bereits ab dem anonymen Anruf habe der Beschuldigte nicht mehr arglistig handeln können, so verkennt sie, dass das Strafrecht grundsätzlich keine Verschuldenskompensation kennt, was die Ebene der Tatbestandsmässigkeit betrifft.