Das Tatbestandsmerkmal der Täuschung ist daher entgegen den Ausführungen der Verteidigung gegeben. Der Umstand, dass Ärzte überwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschuldigten abstellen mussten, ist entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht bloss zu seinen Lasten auszulegen, sondern gar als mitbegründend für die Durchtriebenheit seines Vorgehens zu bezeichnen. Das Merkmal der Arglist ergibt sich in die-