Da die Täuschung letztlich «aufgeflogen» ist und die Sozialleistungen nicht ausbezahlt worden sind, ist es beim Versuch geblieben. Was die Verteidigung dagegen einwendet, überzeugt nicht, zumal sie zu wesentlichen Teilen die gleichen Vorbringen wiederholt, mit welchen sich die Vorinstanz bereits einlässlich und überzeugend auseinandergesetzt hat. Wie die Beweiswürdigung ergab, hat der Beschuldigte die tatsächliche Einschränkung seiner Sehkraft völlig übertrieben dargestellt. Er ist nicht bloss «marginal» davon abgewichen. Das Tatbestandsmerkmal der Täuschung ist daher entgegen den Ausführungen der Verteidigung gegeben.