12.4 Würdigung der Kammer Die Erwägungen der Vorinstanz überzeugen; auf sie kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 791 ff.). Indem der Beschuldigte die Einschränkung seiner Sehfähigkeit völlig übertrieben dargestellt hat, um dadurch die Strafklägerin zu täuschen und sich mit Sozialleistungen ungerechtfertigt zu bereichern, hat er sich des Betrugs schuldig gemacht. Da die Täuschung letztlich «aufgeflogen» ist und die Sozialleistungen nicht ausbezahlt worden sind, ist es beim Versuch geblieben.