Dass die Strafklägerin erst nach Erhalt des Gutachtens abschliessend über den Leistungsanspruch habe entscheiden können, sei alleine dem Verhalten des Beschuldigten geschuldet. Das Verfahren habe gezeigt, dass nicht auf seine Aussagen abgestellt werden könne, was einen ausserordentlich hohen Abklärungsaufwand erfordert habe (pag. 860).