12.3 Vorbringen der Strafklägerin Die Strafklägerin brachte bezüglich des Vorwurfs der Opfermitverantwortung vor, dass nicht in jedem Fall unmittelbar nach der Anmeldung eine umfassende medizinische Abklärung im Sinne eines Gutachtens vorgenommen werden müsse. Vielmehr werde auf die Berichte der behandelnden Ärzte, Institutionen, Eingliederungsfachpersonen etc. abgestellt. Dass die Strafklägerin erst nach Erhalt des Gutachtens abschliessend über den Leistungsanspruch habe entscheiden können, sei alleine dem Verhalten des Beschuldigten geschuldet.