Spätestens ab der Observation, wohl aber eher bereits ab dem anonymen Anruf, habe der Beschuldigte gar nicht mehr arglistig handeln können. Das von der Strafklägerin eingeholte Fachgutachten mache klar, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht stark vom zu erwarteten Verhalten abgewichen habe und tatsächlich eine starke Einschränkung des Sehvermögens vorliege (pag. 847 f.). In subjektiver Hinsicht bringt die Verteidigung vor, es fehle am Vorsatz. Der Beschuldigte habe nie zum Ziel gehabt, eine Auszahlung zu erhalten, auf welche er keinen Anspruch habe.