13 Untersuchungen, welche keine Mitwirkung des Beschuldigten erfordert hätten, für die von ihm beschriebenen Beschwerden sprechen. Schliesslich hätte die Strafklägerin bereits bei der Anmeldung genauere Abklärungen treffen müssen. Fehlende Selbstschutzmassnahmen liessen Arglist dahinfallen. Spätestens ab der Observation, wohl aber eher bereits ab dem anonymen Anruf, habe der Beschuldigte gar nicht mehr arglistig handeln können.