Seine Beschwerden seien für ihn subjektiv sehr gravierend. Übertreibungen stellten vor diesem Hintergrund höchstens einfache Lügen dar. Diese seien zudem nicht besonders schwer überprüfbar gewesen, etwa mittels eines Arztberichts. Dass Ärzte dabei übermässig auf subjektive Äusserungen angewiesen seien, dürfe nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden. Im Übrigen würden diejenigen