12.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt bezüglich der Anschuldigung des versuchten Betrugs z.N. der Strafklägerin in objektiver Hinsicht vor, es sei fraglich, ob überhaupt eine Täuschung vorliege. Denn die ärztlich attestierte «Blindheit» (= Sehschärfe weniger als 2 %) weiche höchstens marginal von der Beschreibung des Beschuldigten ab, wonach er nur noch habe «Nebel» sehen können. Ferner fehle es an der Arglist. Der Beschuldigte habe kein Defizit vorgespielt, an welchem er gar nicht leide. Seine Beschwerden seien für ihn subjektiv sehr gravierend.