Die Strafklägerin sei denn auch um eine objektive Sachverhaltsfeststellung bemüht gewesen. Wie schwierig eine Einschätzung der beim Beschuldigten tatsächlich vorhandenen Einschränkungen gewesen sei, zeige der Umstand, dass die Strafklägerin sich selbst nach der BvO gezwungen gesehen habe, weitere Fachgutachten in Auftrag zu geben (pag. 793 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).