Der Verteidigung könne nicht gefolgt werden, wenn sie einwende, die Arglist sei spätestens mit der BvO, im Grunde genommen aber bereits mit dem anonymen Anruf an die Strafklägerin, entfallen. Einerseits sei die Schwelle zum Versuchsstadium in dem Zeitpunkt sowieso bereits überschritten gewesen. Andererseits habe sich die Strafklägerin in dem Verfahrensstadium noch auf die Angaben des Beschuldigten verlassen dürfen und müssen. So gelte im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich die Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Strafklägerin sei denn auch um eine objektive Sachverhaltsfeststellung bemüht gewesen.