Die Strafklägerin habe in der Folge einen ausserordentlichen Aufwand betreiben müssen, um die Angaben des Beschuldigten tatsächlich mindestens als (starke) Aggravationen zu entlarven. Selbst nach der BvO habe es zusätzlicher medizinischer und forensisch-psychiatrischer Fachgutachten bedurft, um allfällige Fehler in der Interpretation der an sich eindeutig wirkenden Videoaufnahmen auszuschliessen. Der Verteidigung könne nicht gefolgt werden, wenn sie einwende, die Arglist sei spätestens mit der BvO, im Grunde genommen aber bereits mit dem anonymen Anruf an die Strafklägerin, entfallen.