Es sei nur dem Zufall in Form eines anonymen Hinweises aus der Bevölkerung geschuldet gewesen, dass bei der Strafklägerin (in Kombination mit erwähnten Widersprüchen in Arztberichten) erste Zweifel an den Angaben des Beschuldigten aufgekommen seien. Die Strafklägerin habe in der Folge einen ausserordentlichen Aufwand betreiben müssen, um die Angaben des Beschuldigten tatsächlich mindestens als (starke) Aggravationen zu entlarven.