seien die Fachkräfte und Ärzte in hohem Masse auf die Angaben und die Mitwirkung des Beschuldigten angewiesen gewesen. Die Haus- bzw. Augenärzte des Beschuldigten, die auf seine subjektiven Angaben angewiesen gewesen seien und sich grundsätzlich darauf hätten verlassen dürfen, hätten ihm eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es sei nur dem Zufall in Form eines anonymen Hinweises aus der Bevölkerung geschuldet gewesen, dass bei der Strafklägerin (in Kombination mit erwähnten Widersprüchen in Arztberichten) erste Zweifel an den Angaben des Beschuldigten aufgekommen seien.