Der Strafklägerin respektive den von ihr beauftragten Abklärungsstellen (RAD; Blinden- und Behindertenzentrum; Beratungsstelle für Sehbehinderte und Blinde) könne nicht vorgeworfen werden, dass sie in Anbetracht ihrer Möglichkeit (insbesondere den von ihr beauftragten Abklärungs- und Fachstellen) die beabsichtigte Täuschung leicht als solche respektive mit einem zumutbaren Aufwand hätten erkennen müssen. Im Gegenteil: Für die Bestimmung des Ausmasses der vom Beschuldigten durch seine Sehkraftbeeinträchtigungen erlittenen Einschränkungen, konkret den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit und seiner Hilflosigkeit,