793). Zur Frage der Arglist zog die Vorinstanz eine Parallele zum Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 6B_202/2010 vom 31. Mai 2010 E. 5.4.1 und kam zum Schluss, auch vorliegend sei das Vorspiegeln eines Krankheitszustandes durch den Beschuldigten, der so nicht bestanden habe, als betrĂ¼gerische Machenschaf-