12. Betrug z.N. der Strafklägerin (Versuch) 12.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam bezüglich der Anschuldigung z.N. der Strafklägerin zum Schluss, der Beschuldigte habe sich des versuchten Betrugs schuldig gemacht, indem er das Ausmass seiner Augenverletzung und damit den Umfang der Einschränkung hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit und Hilfsbedürftigkeit mindestens (stark) aggravierend dargestellt und nicht (oder mindestens nicht in dem Ausmass) vorhandene Beeinträchtigungen der Strafklägerin vorgespiegelt habe (pag. 793).