Teilweise sind seine Aussagen geradezu lebensfremd, so beispielsweise, als er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, er sei nicht nur praktisch blind, sondern (vollkommen) blind, könne den Weg von seinem Domizil zum Einkaufszentrum J.________ aber dennoch selbst gehen, weil er genau wisse, «wie viele Schritte» er benötige, bis er im Einkaufszentrum sei (pag. 737 Z. 21 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, sind