Zuzustimmen ist der Vorinstanz schliesslich auch, wenn sie die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft quittiert. Er gab vielfach nichtssagende Antworten (pag. 254 Z. 53 ff.), wollte sich an vieles nicht erinnern (pag. 265 Z. 644 f.) und wich den entscheidenden Fragen entweder aus (pag. 257 Z. 226 ff.) oder beantwortete sie mit Gegenfragen (pag. 263 Z. 520 f.). Teilweise sind seine Aussagen geradezu lebensfremd, so beispielsweise, als er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, er sei nicht nur praktisch blind, sondern (vollkommen) blind, könne den Weg von seinem Domizil zum Einkaufszentrum J._____