Insgesamt ergibt sich aus dem Verhalten des Beschuldigten somit ein klares Muster; dieses hat System und zielt darauf ab, das Ausmass der Einschränkung seiner Sehkraft gegenüber den Behörden völlig übertrieben darzustellen. In dieser Hinsicht verweist die Vorinstanz richtigerweise auch auf die verschiedenen ärztlichen Berichte, die zum gleichen Schluss kommen und ebenfalls Zweifel an den Angaben des Beschuldigten anbringen (Dr. med. pract. G.________, pag. 62; Universitätsspital I.________, pag. 72; Dr. med. H.________, pag. 87). Zuzustimmen ist der Vorinstanz schliesslich auch, wenn sie die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft quittiert.