Hierfür ist der Unterschied im Gebaren des Beschuldigten schlichtweg zu gross. Zudem war das Blinden- und Behindertenzentrum nicht der einzige Ort, wo er sich – anders als während des Beobachtungszeitraums im Rahmen der BvO – unglaubhaft unbeholfen zeigte. Auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2017 zeigte er sich vergleichsweise unbeholfen und stellte die Einschränkung seiner Sehkraft geradezu theatralisch zur Schau (pag. 141): Während der ganzen Einvernahme vom 08.08.2017 sowie der Zuführung zur daktyloskopischen Erfassung hielt A.________ seine Augen kontinuierlich geschlossen.