Dies lässt darauf schliessen, dass er dort das Ausmass seiner Einschränkung absichtlich übertrieben hat. Wenig überzeugend ist in diesem Zusammenhang der Erklärungsversuch der Verteidigung, der Beschuldigte habe im Blinden- und Behindertenzentrum deshalb derart ungeschickt gewirkt, weil er die Umgebung nicht gekannt habe, kulturell bedingt ungern Schwäche zugebe und niedergeschlagen gewesen sei, weil er seinen vormaligen Beruf nicht mehr ausführen könne. Hierfür ist der Unterschied im Gebaren des Beschuldigten schlichtweg zu gross.