9 spruch zur BvO standen. Es ist daher objektivierbar, dass er die Einschränkung seiner Sehkraft völlig übertrieben dargestellt hat. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht festhält, ist ein Widerspruch zwischen den Beobachtungen anlässlich der BvO und dem Verhalten des Beschuldigten im Blindenund Behindertenzentrum festzustellen, wo er sich auffallend ungeschickt anstellte. Dies lässt darauf schliessen, dass er dort das Ausmass seiner Einschränkung absichtlich übertrieben hat.